Dieser setzt sich zwar kritisch mit dem Themenkreis Homeschooling auseinander, auch mit Blick auf ablehnende Haltungen der Betreiber zum Lehrplan 21, und spricht Verbindungen an. Der Begriff «Kampfschrift» wird aber nicht in einen per se ehrenrührigen Kontext gesetzt, sondern bringt zum Ausdruck, dass sich die Beschwerdeführerin entschieden gegen die Einführung des Lehrplans 21 eingesetzt hat. Ob der Begriff «Kampfschrift» vom unbefangenen Leser mit einem von vorneherein nicht wissenschaftlichen Werk ohne Quellenrecherche gleichgesetzt wird, wie von der Beschwerdeführerin sinngemäss vorgebracht, ist mehr als fraglich.