7. Betreffend die Aussage «Autorin einer Kampfschrift» kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (S. 2 der angefochtenen Verfügung). Für einen unbefangenen Durchschnittsleser erweckt der Begriff «Kampfschrift» nicht per se einen negativen oder gar ehrenrührigen Eindruck in dem Sinn, dass dessen Autorin kein ehrbarer oder anständiger Mensch ist. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang des Artikels. Dieser setzt sich zwar kritisch mit dem Themenkreis Homeschooling auseinander, auch mit Blick auf ablehnende Haltungen der Betreiber zum Lehrplan 21, und spricht Verbindungen an.