___ als Anstifterin ausscheidet. Zudem ist in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verfügung nicht gestützt auf Art. 8 StPO bzw. Art. 52 bis 54 StGB erfolgt ist, sondern mangels ehrenrührigem Inhalt der Äusserungen. Ob dies zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen.