Dies scheint mit Blick auf den Strafantrag der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2023 nachvollziehbar. Aus diesem ergeben sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem inkriminierten Artikel vom 29. Mai 2023 auch die K.________ als Arbeitgeberin der Beschuldigten anzeigen wollte, werden doch in eben diesem Zusammenhang einzig die beiden Beschuldigten namentlich erwähnt und wird am Ende des Strafantrags explizit ausgeführt, dass sich dieser «gegen die oben genannten Verantwortlichen» richtet.