b StPO). Die fristgerechte Beschwerde genügt in formeller Hinsicht den Begründungsanforderungen an eine Laieneingabe, da sich aus der Begründung ergibt, dass und warum sie die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Fortsetzung des Strafverfahrens wünscht (vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 385 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.