BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Beschuldigten unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert, soweit sie in ihrer eigenen Ehre betroffen ist (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. Abs. 1 Bst. b StPO).