1. Mit Verfügung vom 2. August 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die beiden Beschuldigten wegen übler Nachrede sowie Verleumdung nicht an die Hand. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 26. August 2023 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens. Die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Beschuldigte 1 beantragten in ihren Stellungnahmen vom 8. September bzw. 13. September 2023 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 2 liess sich nicht vernehmen.