Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 362 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 2. August 2023 (BM 23 30978) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 2. August 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die beiden Be- schuldigten wegen übler Nachrede sowie Verleumdung nicht an die Hand. Dage- gen reichte die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 26. August 2023 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens. Die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Beschuldigte 1 beantrag- ten in ihren Stellungnahmen vom 8. September bzw. 13. September 2023 die Ab- weisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 2 liess sich nicht vernehmen. Die Be- schwerdeführerin reichte am 29. September 2023 abschliessende Bemerkungen ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die Nichtan- handnahme des Verfahrens gegen die Beschuldigten unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert, so- weit sie in ihrer eigenen Ehre betroffen ist (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. Abs. 1 Bst. b StPO). Die fristgerechte Beschwerde genügt in formeller Hinsicht den Begrün- dungsanforderungen an eine Laieneingabe, da sich aus der Begründung ergibt, dass und warum sie die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Fortsetzung des Strafverfahrens wünscht (vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 385 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 2 4. Den Vorwürfen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 29. Mai 2023 erschien in der Tageszeitung «D.________» ein Artikel der bei- den Beschuldigten mit dem Titel «Massnahmegegner bauen eigene Schulen auf». Der Artikel äussert sich zur Zunahme von Homeschooling und dessen Beliebtheit in der «Post-Corona-Bewegung» (Oberbegriff für Gruppen, in denen die Ressenti- ments gegen die Corona-Massnahmen weiterhin sehr gross seien). Seit der Aufhe- bung der Massnahmen habe die Bewegung an Schwung verloren. Statt Demos auf dem Bundesplatz stehe nun das autarke Leben im Vordergrund, wozu auch alter- native Schulstrukturen gehörten. Nach Hinweisen auf Betreiber von Homeschoo- ling-Netzwerken und Privatschulen wird ausgeführt, zu den Vernetzern innerhalb der Post-Corona-Bewegung gehörten die Vereine E.________ und F.________. Bildung sei für sie ein zentrales Thema. Der Stadtberner Ableger von E.________ habe kürzlich einen Vortrag der Beschwerdeführerin «Autorin einer Kampfschrift gegen das «Manipulationsinstrument» Lehrplan 21. Die in I.________ wohnende G.________ war langjähri- ge Anhängerin der 2002 aufgelösten Psychosekte «H.________» organisiert. Dieser hervorge- hobene Abschnitt wird von der Beschwerdeführerin bemängelt. Sie macht geltend, sie werde mit ehrverletzenden Ausdrücken wie «Kampfschrift», «Anhängerin» und «Psychosekte» verunglimpft, was ihren Ruf als Psychotherapeutin und Buchautorin erheblich schädige. Dieser Artikel sei eine Weiterführung der Medienkampagne, mit welcher bereits in den 1990er Jahren eine Rufmordkampagne gegen den Verein und seine Mitglieder lanciert worden sei. Hauptakteure seien der J.________ (K.________) und der Journalist L.________ gewesen. D.________, ein Ableger der K.________, verweise in einem Link auf einen Hetzartikel von L.________ im J.________ vom 18. August 2015. Dort werde der Fachverein schon damals, ohne Beleg, als Sekte betitelt und sie als Anhängerin verunglimpft. 5. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, dass in der angefochtenen Ver- fügung nur die Beschuldigten 1 und 2 genannt würden, obwohl die K.________ als deren Arbeitgeberin die Hauptschuld treffe. Im Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 7. Juli 2023 werden einzig die Be- schuldigten 1 und 2 als Autoren des Artikels als beschuldigte Personen aufgeführt. Dies scheint mit Blick auf den Strafantrag der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2023 nachvollziehbar. Aus diesem ergeben sich keine Hinweise, dass die Be- schwerdeführerin im Zusammenhang mit dem inkriminierten Artikel vom 29. Mai 2023 auch die K.________ als Arbeitgeberin der Beschuldigten anzeigen wollte, werden doch in eben diesem Zusammenhang einzig die beiden Beschuldigten na- mentlich erwähnt und wird am Ende des Strafantrags explizit ausgeführt, dass sich dieser «gegen die oben genannten Verantwortlichen» richtet. Solches kann auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass der Artikel der Beschuldigten nicht privat, sondern in ihrer Funktion als Journalisten erfolgt ist. Die Beschuldigten werden dadurch weder zu Gehilfen der K.________ noch wird die K.________ An- stifterin. Dies ergibt sich auch aus Art. 28 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; 311.0), wonach für eine strafbare Handlung, welche durch Veröffentlichung in einem Medium begangen wurde und sich in dieser Veröffentlichung erschöpft, unter Vorbehalt vorliegend nicht zutreffender Ausnahmen der Autor allein strafbar ist. Weder mit Blick auf den Inhalt des Strafantrags noch auf die konkreten Verhält- 3 nisse bestanden für die Strafverfolgungsbehörden Anhaltspunkte für eine Beschul- digtenstellung der K.________. Abgesehen davon würde sich so oder anders am Ausgang des Verfahrens nichts ändern. Wie nachfolgende Ausführungen zeigen, kann den Beschuldigten als Auto- ren kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden, weshalb von vorneherein auch eine Strafbarkeit der K.________ als Anstifterin ausscheidet. Zudem ist in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft darauf hinzuwei- sen, dass die angefochtene Verfügung nicht gestützt auf Art. 8 StPO bzw. Art. 52 bis 54 StGB erfolgt ist, sondern mangels ehrenrührigem Inhalt der Äusserungen. Ob dies zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. 6. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie sich nach allge- meiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt. Für die Frage, ob eine Äusserung ehrenrührig ist, ist massgebend, welchen Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beimisst (Urteil des Bun- desgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 137 IV 313 E. 2.1.3). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vor- werfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzu- setzen (gesellschaftliche/soziale Ehre), sind demgegenüber nicht ehrverletzend, solange die Kritik nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft. Es kommt mithin entscheidend darauf an, ob eine Äusserung für den unbefangenen Leser eindeutig über die Kritik an deren beruflichen Fähigkeiten und Leistungen hinaus- geht, um als Angriff auf die persönliche Ehre angesehen zu werden. Nur dann lässt sich sagen, es werde zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch getrof- fen (Urteil des Bundesgerichts 6B_51/2008 vom 2. Mai 2008 E. 3.2). 7. Betreffend die Aussage «Autorin einer Kampfschrift» kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (S. 2 der angefochtenen Verfügung). Für einen unbefangenen Durchschnittsleser erweckt der Begriff «Kampfschrift» nicht per se einen negativen oder gar ehrenrührigen Eindruck in dem Sinn, dass dessen Autorin kein ehrbarer oder anständiger Mensch ist. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang des Artikels. Dieser setzt sich zwar kritisch mit dem Themenkreis Homeschooling auseinander, auch mit Blick auf ab- lehnende Haltungen der Betreiber zum Lehrplan 21, und spricht Verbindungen an. Der Begriff «Kampfschrift» wird aber nicht in einen per se ehrenrührigen Kontext gesetzt, sondern bringt zum Ausdruck, dass sich die Beschwerdeführerin entschie- den gegen die Einführung des Lehrplans 21 eingesetzt hat. Ob der Begriff «Kampf- schrift» vom unbefangenen Leser mit einem von vorneherein nicht wissenschaftli- chen Werk ohne Quellenrecherche gleichgesetzt wird, wie von der Beschwerdefüh- rerin sinngemäss vorgebracht, ist mehr als fraglich. Jedenfalls ergibt sich eine sol- che Definition nicht aus dem inkriminierten Artikel oder weiteren Verweisen. Abge- sehen davon ändert sich am Ausgang des Verfahrens nichts, selbst wenn die Be- zeichnung als Kampfschrift unzutreffend ist oder der Durchschnittsleser diesem 4 Begriff eine solche Bedeutung zumessen sollte. Die Bezeichnung als Kampfschrift ist, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, höchstens geeignet, sie in ihrer beruflichen Ehre zu treffen (in dem Sinn, dass es sich nicht um einen wissen- schaftlichen Beitrag handelt), lässt aber keine negativen Rückschlüsse auf ihren Charakter zu. Ihre Geltung, ein ehrbarer Mensch zu sein, ist im vorliegenden Kon- text offensichtlich nicht betroffen. Entsprechend machte sie in der Beschwerde auch einzig geltend, ihr Ruf als Psychotherapeutin und Buchautorin werde geschä- digt. 8. 8.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin durch die Bezeichnung als «Anhängerin» der aufgelösten «Psychosekte H.________» in ihrer sittlichen Ehre betroffen ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Aussagen stimmten nicht und die Be- hauptung stelle sie in ein falsches Licht; dies auch mit Blick auf frühere Beiträge sowie einen Link auf einen «Hetzartikel» von L.________ im J.________ vom 18. August 2015, in welchem der Verein – schon damals ohne Beleg – als «Sekte» be- titelt und sie als Anhängerin verunglimpft worden sei. 8.2 Aus dem Artikel geht nicht hervor, welche Ziele der zwischenzeitlich aufgelöste H.________ (nachfolgend: H.________) verfolgte. Die Nennung des Vereins ist mit einem weiterführenden Link verbunden, welcher mit Blick auf den Gesamtkontext zu berücksichtigen ist. Dieser Link führt zu einem Artikel vom 17./18. August 2015, welcher sich explizit und umfangreich auch zum H.________ äussert. Darin wird ausgeführt, der H.________ sei eine Sekte gewesen, die sich in den 90er Jahren speziell im Kanton Zürich erheblich und mit teils illegalen Methoden in die Politik eingemischt habe oder vom deutschen Berufsverband der Psychologen als «Psy- chokult» bezeichnet worden sei, dessen psychotherapeutische Betätigung jeglicher fachlicher Grundlage entbehre. Diese Ausführungen betreffen aber einzig den Ver- ein und nicht dessen Anhänger. Dem Verein wird auch nicht per se oder grundsätz- lich ein strafrechtlich relevanter Zweck oder die Verfolgung von ehrenrührigen Zie- len vorgeworfen, sondern es werden spezifische Verhaltensweisen in einem engen, örtlich beschränkten Kontext angesprochen. Der Umstand, dass die Beschwerde- führerin als Anhängerin bezeichnet wird, verbunden mit der Erwähnung, sie gehöre zum Unterstützungskomitee und habe auf Nachfrage nichts zu ihrer Verbindung zum H.________ sagen wollen, ist daher noch kein Hinweis auf eine Verletzung ih- rer sittlichen Ehre, zumal sie im Artikel vom 17./18. August 2015 nicht in Zusam- menhang mit illegalen oder fragwürdigen Machenschaften des Vereins gebracht wird. Das wird von ihr auch nicht behauptet. Sowohl im Zusammenhang mit dem Hauptthema des inkriminierten Artikels als auch dem Artikel vom 17./18. August 2015 wird die Beschwerdeführerin in Form einer Randnotiz als Anhängerin eines Vereins erwähnt, der als Psychosekte bezeichnet wird. Diese Ausgangslage be- gründet keine Hinweise, dass ein Durchschnittsleser die persönliche Ehre der Be- schwerdeführerin in Frage stellt. 8.3 Die Frage, ob der H.________ zu Recht als Psychosekte bezeichnet wurde, ist zudem nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren, da diese Äusserung einzig die Ehre des Vereins betreffen kann und nicht die Ehre der Beschwerdeführerin. Sie 5 selbst bestreitet weder explizit, Verbindungen zum Verein gehabt zu haben, noch leitet sie die Ehrenrührigkeit aus dem Umstand ab, dass sie in Verbindung mit dem Verein gebracht wird. Aus ihrer Replik vom 29. September 2023 geht hervor, dass sie bei der privaten Volksschule «H.________» Fortbildungen besucht und mitge- arbeitet hatte (Ziffer 2). Mit Blick darauf sowie ihre Ausführungen zum Zweck des Vereins stört sie offensichtlich und einzig die Bezeichnung des Vereins als Psycho- sekte, welche sie als falsch und unberechtigt erachtet. In diesem Zusammenhang ist sie aber nicht in ihrer Ehre betroffen, auch wenn sie als Anhängerin des Vereins bezeichnet wird. Eine Verunglimpfung ihrer Person oder die Fortführung einer ge- gen sie gerichteten medialen Rufmordkampagne kann aus dem inkriminierten Arti- kel auch mit Blick auf dessen Kontext (kritische Auseinandersetzung mit Home- schooling sowie weitergehende Informationen über mögliche Hintergründe und Vernetzungen der Homeschool-Betreiber) nicht abgeleitet werden. Die Nichtanhandnahme ist im Ergebnis zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist abzu- weisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 1 sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden (Art. 429 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Gleiches gilt für den Beschuldigten 2, der sich nicht am Be- schwerdeverfahren beteiligt hat. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Be- schwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt M.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 6. Februar 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7