5 früherer Beschwerde- bzw. Ausstandsverfahren (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 243 vom 24. Juni 2020 mit weiteren Hinweisen) die Anforderungen, welche an ein Ausstandsgesuch zu stellen sind, doch hinlänglich bekannt. Selbst wenn dies anders beurteilt würde, wäre das Ausstandsgesuch jedenfalls als unbegründet abzuweisen, reicht die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden ist, doch offensichtlich nicht aus, um eine Befangenheit zu begründen.