2023, N. 4 zu Art. 58 StPO). Vorliegend wurde auf die Weiterleitung des Ausstandsgesuchs an die Staatsanwaltschaft und die Einholung einer Stellungnahme verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstellen, da das Gesuch offensichtlich nicht begründet ist. Der Beschwerdeführer führt aus, dass wer so schludrig arbeite, entweder voreingenommen oder befangen sei. Die untersuchende Staatsanwältin müsse sich vorwerfen lassen, dass sie entweder voreingenommen oder befangen sei. Von einer angeblichen Objektivität könne nicht ausgegangen werden. Damit legt der Beschwerdeführer keine Umstände dar, welche deren Ausstand begründen könnten.