5. 5.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie das entsprechende Gesuch bei der Verfahrensleitung zu stellen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet und die geltend gemachten Umstände müssen glaubhaft gemacht werden. Sie muss die konkreten Tatsachen darlegen, auf welche sich die geltend gemachte Befangenheit stützt. Die blosse Behauptung eines Ausstandgrundes oder pauschale, vage Andeutungen oder Vermutungen genügen nicht (BOOG, in: Balser Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art.