Etwas Anderes zeigt der Beschwerdeführer denn auch in seiner Beschwerde nicht auf. Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten ein Fehlverhalten im Sinne der «Strafvereitelung» und «weitere Verstösse gegen die BV und die EMRK» vor. Die Staatsanwaltschaft weist in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass sich aus der Strafanzeige ein sogenannter Anfangsverdacht ergeben muss und der Strafanzeige keine Ausführungen hierzu entnommen werden können, womit eine strafrechtliche Prüfung nicht vorgenommen werden kann. Ein solcher ist auch in der Beschwerde nicht erkennbar und wird nicht weiter begründet.