bzw. des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck zu bringen. Allgemein scheint es, dass er mit diesen Entscheiden nicht einverstanden ist und hieraus eine strafbare Handlung (Betrug) ihm gegenüber erblicken will. Bei objektiver Betrachtung fehlen hierfür jegliche Anhaltspunkte. Solche ergeben sich denn auch nicht aus den mit der Beschwerde zusätzlich eingereichten Unterlagen. Die vorgebrachte angebliche «Verschleppung» stellt offensichtlich – wie bereits von der Staatsanwaltschaft zutreffend wiedergegeben – keine strafbare Handlung dar. Etwas Anderes zeigt der Beschwerdeführer denn auch in seiner Beschwerde nicht auf.