4 Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Der Beschwerdeführer belässt es vielmehr dabei, mit seiner Strafanzeige und seiner Beschwerde seinen grundsätzlichen Unmut bezüglich des hängigen Verfahrens vor der A.________ bzw. des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck zu bringen.