- Wer SITTENWIRDRIG gg den Gleichheitsgrundsatz verstösst macht sich strafbar. - Weitere Verfehlungen vorbehalten. 4.4 Der Beschwerdeführer nimmt auf die Begründung der angefochtenen Verfügung kaum Bezug und setzt sich nicht wirklich damit auseinander. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre. Was der Beschwerdeführer gegen die aus rechtlicher Sicht überzeugende angefochtene Verfügung vorträgt, verfängt nicht. Der