1. Den Ausführungen der Verfügung kann ich insoweit NICHT zustimmen, da diese Erklärungen einen UNTAUGLICHEN Versuch und unter einer VOREINGENOMMENHEIT erstellt sind unter der VORSPIEGELUNG bewusst falscher Sachverhalte. 2. Klar erwiesen ist ferner: - Wer gg den GRUNDSATZ der RECHTSGLEICHHEIT verstösst macht sich strafbar. - Wer unter Vorspiegelung bewusst falscher Tatsachen und Sachverhalte einen Dritten schädigt macht sich strafbar. - Wer gg das SHG vorsätzlich verstösst und damit einen Dritten schädigt macht sich strafbar.