1. Hier ist Aktenkundig und UNWIDERKLEGBAR, dass die Beklagte seit nun fast 2 Jahren die Auszahlung der mit zustehenden G.________ nicht zahlen will, die mir gemäss Gesetz zustehen. Dieser Sachverhalt ist ERWIESEN und Anhand der Verfügungen unter BEWEIS gestellt. 2. Wenn ein Verfahren das dauernd zwischen der Beklagten und des H.________ hin und hergeschoben wird und bisweilen über 18 Monate rechtshängig ist, darf mit Recht von einer VER- SCHLEPPUNG ausgegangen werden. Zum Vorwurf der Strafvereitelung usw.: