3 ring, muss aber doch hinreichend sein (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Ein solcher liegt dann vor, wenn ein Verdacht, dass eine konkrete Straftat begangen worden sein soll, objektiv begründbar ist und zumindest glaubhaft gemacht wird. Wie erwähnt, macht B.________ keine Ausführungen zu diesen angezeigten Delikten, weshalb eine strafrechtliche Prüfung nicht möglich ist. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.