Weiter wirft B.________ der Beschuldigten vor, mit ihrem Verhalten das «Verfahren» bis heute «verschleppt» zu haben. Die Staatsanwaltschaft prüft und untersucht Sachverhalte im Hinblick auf Handlungen, die durch das Strafgesetzbuch (StGB) oder Nebenerlasse mit Strafe bedroht sind. Weder das eidgenössische noch das kantonalbernische Recht kennt einen Straftatbestand der Prozessverschleppung. Nach dem Grundsatz «Keine Sanktion ohne Gesetz» (vgl. Art. 1 StGB) scheidet eine strafrechtliche Prüfung und Verfolgung dieses Vorwurfes damit zum vornherein aus. Zum Vorwurf der Strafvereitelung und weitere Verstösse gegen die BV und EMRK