B.________ macht zudem geltend, dass die A.________ in ihrem Schreiben vom 14.06.2023 nicht auf sein Schreiben vom 12.06.2023 eingegangen sei. Die Beanstandungen von B.________ sind E.________ Natur. Die Überprüfung, ob im vorliegenden F.________ Verfahrensregeln verletzt oder Sachverhalte unrichtig beurteilt wurden, obliegt indes nicht den Strafverfolgungsbehörden. Dafür stehen die vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren offen. Zum Vorwurf der Prozessverschleppung