Weder aus den vorliegenden Akten (auch nicht aus seinem Schreiben an die A.________ vom 12.06.2023), noch aus sich darauf stützenden weiteren Überlegungen ergibt sich ein Hinweis auf strafbare Handlungen der Beschuldigten. Mit seiner Anzeige vom 15.06.2023 vermag B.________ weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht aufzuzeigen, inwiefern sich die Beschuldigte strafrechtlich verantwortlich gemacht hätte. Im Gegenteil besteht offensichtlich kein objektiver Anfangsverdacht für das Vorliegen irgendeiner strafrechtlich relevanten Handlung. Der behauptete strafrechtliche Tatbestand ist dabei klar nicht gegeben.