2 Schreiben vom 12. Juni 2023 sei nachgewiesen worden, dass das erwähnte bzw. behauptete Vermögen gar nicht mehr bestehe und es insbesondere der C.________ AG – einer eigenständigen juristischen Person – gehöre. Dieses Vermögen dürfe also nicht mit ihm, einer Privatperson verrechnet werden. Dieser Sachverhalt begründe laut B.________ weitere Betrugstatbestandsmerkmale.