3. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen die A.________ wegen «vorsätzlicher Prozessverschleppung, Unterstützung zum Betrug, der Strafvereitelung und weitere Verstösse gg die BV und die EMRK gem. Schriften in der Beilage» ein. Seine Vorbringen wurden in der angefochtenen Verfügung wie folgt wiedergegeben: Laut B.________ sei dem Brief der Beklagten vom 14.06.2023 zu entnehmen, dass die Verfahren 2022 und 2023 seit Einspracheentscheid vom 13.02.2022 rechtshängig seien. Wenn bis heute kein Entscheid vorliege, so seien die Verfahren nun seit über einem Jahr rechtshängig.