_ initiierte Strafverfahren wegen «vorsätzlicher Prozessverschleppung, Unterstützung zum Betrug, der Strafvereitelung und weitere Verstösse gg die BV und die EMRK gem. Schriften in der Beilage» nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. August 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte was folgt: 1. Diese Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zu verweisen zur Berichtigung und Beachtung sämtlicher Beweise. Objektiv und unvoreingenommen.