Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 360 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. September 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme / Ausstand Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 17. August 2023 (BM 23 26115) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 17. August 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die A.________ initiierte Strafverfahren wegen «vorsätz- licher Prozessverschleppung, Unterstützung zum Betrug, der Strafvereitelung und weitere Verstösse gg die BV und die EMRK gem. Schriften in der Beilage» nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. August 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte was folgt: 1. Diese Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zu verweisen zur Berichtigung und Beachtung sämtlicher Beweise. Objektiv und unvoreingenommen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge an den Staat. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laien- eingabe – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwalt- schaft Strafanzeige gegen die A.________ wegen «vorsätzlicher Prozessver- schleppung, Unterstützung zum Betrug, der Strafvereitelung und weitere Verstösse gg die BV und die EMRK gem. Schriften in der Beilage» ein. Seine Vorbringen wurden in der angefochtenen Verfügung wie folgt wiedergegeben: Laut B.________ sei dem Brief der Beklagten vom 14.06.2023 zu entnehmen, dass die Verfahren 2022 und 2023 seit Einspracheentscheid vom 13.02.2022 rechtshängig seien. Wenn bis heute kein Entscheid vorliege, so seien die Verfahren nun seit über einem Jahr rechtshängig. Gemäss Gesetz stelle dies eine Prozessverschleppung höchster Güte dar. Ungeachtet dessen sei aktenkundig und gemäss Brief von B.________ vom 12.06.2023 erwiesen, dass die Berechnungen der Beklagten falsch seien und einen Betrugsversuch bzw. einen Betrug begründen würden, indem durch Vorspie- gelung bewusst falscher Sachverhalte, die B.________ zustehenden Bezüge vorsätzlich und bewusst geringer eingestuft würden, als gesetzlich zulässig sei. Dass die Beklagte nicht auf sein Schreiben vom 12.06.2023 eingegangen sei und auf die rechtshängigen Verfahren verweise, sei laut B.________ schon kriminell und unhaltbar. In den letzten zwei Jahren sei B.________ betrogen wor- den und die ihm zustehenden Beträge seien vorenthalten worden, was Betrug darstelle. Mit seinem 2 Schreiben vom 12. Juni 2023 sei nachgewiesen worden, dass das erwähnte bzw. behauptete Vermö- gen gar nicht mehr bestehe und es insbesondere der C.________ AG – einer eigenständigen juristi- schen Person – gehöre. Dieses Vermögen dürfe also nicht mit ihm, einer Privatperson verrechnet werden. Dieser Sachverhalt begründe laut B.________ weitere Betrugstatbestandsmerkmale. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 4.2 Der angefochtenen Verfügung ist folgende Begründung zu entnehmen: Zum Vorwurf des Betrugs […] B.________ ist, wie aus seiner Anzeige vom 15.06.2023 hervorgeht, mit den Berechnungen der A.________ bezüglich seine Ergänzungsleistungen nicht einverstanden. Die A.________ würde laut ihm, ihre Berechnungen zudem auf Grundlage falscher Sachverhalte anstellen. Er bringt in seiner Eingabe aber keinerlei Beweise vor, inwiefern die Berechnungen der A.________ unrichtig sind oder auf Grundlage falscher Sachverhalte angestellt wurden. Weder aus den vorliegenden Akten (auch nicht aus seinem Schreiben an die A.________ vom 12.06.2023), noch aus sich darauf stützenden weiteren Überlegungen ergibt sich ein Hinweis auf strafbare Handlungen der Beschuldigten. Mit sei- ner Anzeige vom 15.06.2023 vermag B.________ weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht aufzuzeigen, inwiefern sich die Beschuldigte strafrechtlich verantwortlich gemacht hätte. Im Gegenteil besteht offensichtlich kein objektiver Anfangsverdacht für das Vorliegen irgendeiner strafrechtlich re- levanten Handlung. Der behauptete strafrechtliche Tatbestand ist dabei klar nicht gegeben. B.________ macht zudem geltend, dass die A.________ in ihrem Schreiben vom 14.06.2023 nicht auf sein Schreiben vom 12.06.2023 eingegangen sei. Die Beanstandungen von B.________ sind E.________ Natur. Die Überprüfung, ob im vorliegenden F.________ Verfahrensregeln verletzt oder Sachverhalte unrichtig beurteilt wurden, obliegt indes nicht den Strafverfolgungsbehörden. Dafür ste- hen die vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren offen. Zum Vorwurf der Prozessverschleppung Weiter wirft B.________ der Beschuldigten vor, mit ihrem Verhalten das «Verfahren» bis heute «ver- schleppt» zu haben. Die Staatsanwaltschaft prüft und untersucht Sachverhalte im Hinblick auf Hand- lungen, die durch das Strafgesetzbuch (StGB) oder Nebenerlasse mit Strafe bedroht sind. Weder das eidgenössische noch das kantonalbernische Recht kennt einen Straftatbestand der Prozessver- schleppung. Nach dem Grundsatz «Keine Sanktion ohne Gesetz» (vgl. Art. 1 StGB) scheidet eine strafrechtliche Prüfung und Verfolgung dieses Vorwurfes damit zum vornherein aus. Zum Vorwurf der Strafvereitelung und weitere Verstösse gegen die BV und EMRK B.________ führt zwar im Rubrum seines Schreibens die Vorwürfe der «Strafvereitelung und weitere Verstösse gegen die BV und die EMRK» auf, geht aber nachfolgend nicht mehr darauf ein. Die Staatsanwaltschaft ist zuständig zur Verfolgung von Handlungen oder Unterlassungen, die im Straf- gesetzbuch oder in Nebengesetzen mit Strafe bedroht sind. Aus der Strafanzeige muss ein soge- nannter Anfangsverdacht auf eine Straftat hervorgehen. Dieser Anfangsverdacht kann zwar noch ge- 3 ring, muss aber doch hinreichend sein (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Ein solcher liegt dann vor, wenn ein Verdacht, dass eine konkrete Straftat begangen worden sein soll, objektiv begründbar ist und zu- mindest glaubhaft gemacht wird. Wie erwähnt, macht B.________ keine Ausführungen zu diesen an- gezeigten Delikten, weshalb eine strafrechtliche Prüfung nicht möglich ist. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zunächst vor, «wann und wie die genannten Straftatbestände erfüllt sind habe ich selbst nachgelesen und weitere Hinweise diesbezüglich irrelevanter Natur». Zu den einzelnen Vorwürfen macht er sodann geltend: Zum Vorwurf des Betruges: 2. Wer in der Absicht sich selber zu bereichern und einen Dritten damit schädigt macht sich dies- bezüglich strafbar. 3. Im vorliegenden Verfahren ist Aktenkundig und wird hier nochmals speziell unter Beweis gestellt, dass die Beklagte im Verlaufe der letzten 2 Jahre meine mir zustehenden G.________ gekürzt hat unter der Vorspiegelung bewusst falscher Tatsachen von 2356.- bis heute sogar auf NULL – trotz der Mittellosigkeit meiner Person. Zum Vorwurf der Prozessverschleppung: 1. Hier ist Aktenkundig und UNWIDERKLEGBAR, dass die Beklagte seit nun fast 2 Jahren die Auszahlung der mit zustehenden G.________ nicht zahlen will, die mir gemäss Gesetz zuste- hen. Dieser Sachverhalt ist ERWIESEN und Anhand der Verfügungen unter BEWEIS gestellt. 2. Wenn ein Verfahren das dauernd zwischen der Beklagten und des H.________ hin und herge- schoben wird und bisweilen über 18 Monate rechtshängig ist, darf mit Recht von einer VER- SCHLEPPUNG ausgegangen werden. Zum Vorwurf der Strafvereitelung usw.: 1. Den Ausführungen der Verfügung kann ich insoweit NICHT zustimmen, da diese Erklärungen einen UNTAUGLICHEN Versuch und unter einer VOREINGENOMMENHEIT erstellt sind unter der VORSPIEGELUNG bewusst falscher Sachverhalte. 2. Klar erwiesen ist ferner: - Wer gg den GRUNDSATZ der RECHTSGLEICHHEIT verstösst macht sich strafbar. - Wer unter Vorspiegelung bewusst falscher Tatsachen und Sachverhalte einen Dritten schä- digt macht sich strafbar. - Wer gg das SHG vorsätzlich verstösst und damit einen Dritten schädigt macht sich strafbar. - Wer SITTENWIRDRIG gg den Gleichheitsgrundsatz verstösst macht sich strafbar. - Weitere Verfehlungen vorbehalten. 4.4 Der Beschwerdeführer nimmt auf die Begründung der angefochtenen Verfügung kaum Bezug und setzt sich nicht wirklich damit auseinander. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen bzw. weshalb ein Strafverfah- ren an die Hand zu nehmen wäre. Was der Beschwerdeführer gegen die aus recht- licher Sicht überzeugende angefochtene Verfügung vorträgt, verfängt nicht. Der 4 Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt ein- deutig nicht vor. Der Beschwerdeführer belässt es vielmehr dabei, mit seiner Straf- anzeige und seiner Beschwerde seinen grundsätzlichen Unmut bezüglich des hän- gigen Verfahrens vor der A.________ bzw. des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck zu bringen. Allgemein scheint es, dass er mit diesen Entscheiden nicht einverstan- den ist und hieraus eine strafbare Handlung (Betrug) ihm gegenüber erblicken will. Bei objektiver Betrachtung fehlen hierfür jegliche Anhaltspunkte. Solche ergeben sich denn auch nicht aus den mit der Beschwerde zusätzlich eingereichten Unter- lagen. Die vorgebrachte angebliche «Verschleppung» stellt offensichtlich – wie bereits von der Staatsanwaltschaft zutreffend wiedergegeben – keine strafbare Handlung dar. Etwas Anderes zeigt der Beschwerdeführer denn auch in seiner Beschwerde nicht auf. Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten ein Fehlverhalten im Sinne der «Strafvereitelung» und «weitere Verstösse gegen die BV und die EMRK» vor. Die Staatsanwaltschaft weist in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass sich aus der Strafanzeige ein sogenannter Anfangsverdacht ergeben muss und der Strafanzeige keine Ausführungen hierzu entnommen werden können, wo- mit eine strafrechtliche Prüfung nicht vorgenommen werden kann. Ein solcher ist auch in der Beschwerde nicht erkennbar und wird nicht weiter begründet. 4.5 Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Die Beschwerde wird abgewiesen. 5. 5.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie das entsprechende Gesuch bei der Verfahrensleitung zu stellen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet und die geltend gemachten Umstände müssen glaubhaft gemacht werden. Sie muss die konkreten Tatsachen darlegen, auf welche sich die geltend gemachte Befangenheit stützt. Die blosse Behauptung eines Ausstandgrundes oder pauschale, vage Andeutungen oder Vermutungen genügen nicht (BOOG, in: Balser Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 58 StPO). Vorliegend wurde auf die Weiterleitung des Ausstandsgesuchs an die Staatsanwaltschaft und die Einho- lung einer Stellungnahme verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstel- len, da das Gesuch offensichtlich nicht begründet ist. Der Beschwerdeführer führt aus, dass wer so schludrig arbeite, entweder voreingenommen oder befangen sei. Die untersuchende Staatsanwältin müsse sich vorwerfen lassen, dass sie entweder voreingenommen oder befangen sei. Von einer angeblichen Objektivität könne nicht ausgegangen werden. Damit legt der Beschwerdeführer keine Umstände dar, welche deren Ausstand begründen könnten. Mangels (inhaltlicher) Begründung wird auf das Ausstandsgesuch daher nicht eingetreten, zumal sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung erübrigt, sind dem Beschwerdeführer aufgrund 5 früherer Beschwerde- bzw. Ausstandsverfahren (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 243 vom 24. Juni 2020 mit weiteren Hinwei- sen) die Anforderungen, welche an ein Ausstandsgesuch zu stellen sind, doch hin- länglich bekannt. Selbst wenn dies anders beurteilt würde, wäre das Ausstandsge- such jedenfalls als unbegründet abzuweisen, reicht die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden ist, doch offensichtlich nicht aus, um eine Befangenheit zu begründen. 3. Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Der unterliegende Beschwerdeführer wird gestützt auf Art. 59 Abs. 4 StPO zudem für die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, kostenpflichtig. Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 5. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, D.________ (per Kurier) Bern, 4. September 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Neuenschwander Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite. 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8