433 Abs. 2 StPO). Ein entsprechender Antrag wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt, weshalb ihm keine Entschädigung zugesprochen wird. Ohnehin erweisen sich die Aufwendungen des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers als geringfügig. 9.2.3 Der anwaltlich vertretene Beschuldigte hat Anspruch auf eine volle Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, da er – soweit die angefochtene Verfügung nicht kassiert wird – obsiegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Da Rechtsanwältin B.___