9. 9.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt insoweit, als die verfügte Einstellung des Strafverfahrens wegen Sachbeschädigung gegen den Beschuldigten aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen wird, die Strafuntersuchung fortzusetzen. Soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten bzw. diese abgewiesen wird, unterliegt der Beschwerdeführer. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Hälfte