Daraus folgt, dass es dem Beschuldigten, einem gelernten Baumaschinenmechaniker, auch unter Berücksichtigung der physikalischen Gesetze durchaus möglich gewesen ist, den Roller mit beiden Händen an den entgegengesetzten Enden fassend mitsamt dessen Fahrer umzustossen. 7.5 Nachdem Gesagten ist für die Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO gegeben. Vielmehr ist das Verfahren unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und – sollte kein Raum für eine Einigung bestehen – Anklage zu erheben.