7.4 Was das Vorbringen der Verteidigung im Beschwerdeverfahren anbelangt, wonach die vom Beschwerdeführer beschriebene Handlungsweise des Beschuldigten lebensfremd sei, da der Beschuldigte nicht genügend Kraft habe, um den Roller mit samt dem Beschwerdeführer umzustossen, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie der Beschwerdeführer nachvollziehbar darlegt, können auch schwere Zweiräder ohne Weiteres umgestossen werden, wenn sie nicht auf dem Hauptständer stehen. Wird ein Motorrad lediglich durch einen Seitenständer gestützt, kann ein Umfallen leicht herbeigeführt werden, indem das Fahrzeug gerade aufgestellt und losgelassen wird.