Gerade weil es sich bei der erwähnten Schilderung um eine Schutzbehauptung handeln könnte, hätten entgegen der Generalstaatsanwaltschaft Fingerabdrücke gesichert werden und der Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschuldigten weiter abgeklärt werden müssen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte nicht wahrheitsgemäss aussagt, wenn er angibt, die Polizei angerufen zu haben. Wie dem Anzeigerapport entnommen werden kann, war es vielmehr der Beschwerdeführer, der die Polizei anvisiert hat (Akten BJS 23 4027, pag. 1).