8 Dass der unbestrittenermassen über 250 kg schwere Roller gegen den Beschwerdeführer in die Hecke gerutscht sein soll bzw. hätte rutschen können, erscheint mithin wenig lebensnah. Dies umso mehr, als keiner der beiden Beteiligten angegeben hat, dass der Motor des Rollers noch gelaufen wäre. Gerade weil es sich bei der erwähnten Schilderung um eine Schutzbehauptung handeln könnte, hätten entgegen der Generalstaatsanwaltschaft Fingerabdrücke gesichert werden und der Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschuldigten weiter abgeklärt werden müssen.