Nicht anders verhält es sich, wenn der Beschuldigte von sich aus anführte, er habe kurz nach dem Roller geschaut, um zu sehen, ob dieser auf festem Untergrund sei oder ob er noch gegen den Beschwerdeführer in der Hecke rutsche, wobei er nach dem Roller gegriffen habe. Unter Berücksichtigung des Spurenbilds am Roller darf davon ausgegangen werden, dass lediglich der vordere obere Bereich des Fahrzeugs mit der Grünfläche bzw. der Hecke in Berührung gekommen ist, während sich der untere – und damit der schwerere – Teil des Rollers auf dem Asphalt befunden hat (vgl. E. 7.2.2 hiervor).