Die spontane Anmerkung, dass dem Beschuldigten die Strassenbeleuchtung, der Schacht und die Schleif-/Kratzspuren am Boden komisch erschienen seien, sowie die Erklärung, dass sich der Beschwerdeführer beim Stillstehen vielleicht dort habe festhalten wollen (Akten BJS 23 4027, pag. 9), muten denn eher gesucht bzw. wenig plausibel an. Nicht anders verhält es sich, wenn der Beschuldigte von sich aus anführte, er habe kurz nach dem Roller geschaut, um zu sehen, ob dieser auf festem Untergrund sei oder ob er noch gegen den Beschwerdeführer in der Hecke rutsche, wobei er nach dem Roller gegriffen habe.