8), während er dem Beschwerdeführer vorwirft, beim Anhalten aus eigener Unvorsicht gestürzt zu sein. Die spontane Anmerkung, dass dem Beschuldigten die Strassenbeleuchtung, der Schacht und die Schleif-/Kratzspuren am Boden komisch erschienen seien, sowie die Erklärung, dass sich der Beschwerdeführer beim Stillstehen vielleicht dort habe festhalten wollen (Akten BJS 23 4027, pag. 9), muten denn eher gesucht bzw. wenig plausibel an.