Aufgrund der verwirrlichen Aussagen des Beschuldigten ist mithin unklar, ob er in einem ersten Moment einen parkierten oder einen umgefallenen Roller wahrgenommen hat. Überdies fällt auf, dass der Beschuldigte sehr darum bemüht zu sein scheint, sich selbst als besonders vorsichtigen Verkehrsteilnehmer darzustellen, was er mit seiner nachgeschoben wirkenden Aussage, wonach er vor dem Aussteigen den Blinker rechts gestellt, sich abgegurtet und noch zwei Fahrzeuge habe passieren lassen, unterstreicht (Akten BJS 23 4027, pag. 8), während er dem Beschwerdeführer vorwirft, beim Anhalten aus eigener Unvorsicht gestürzt zu sein.