Dies, um kurzum wieder zu bekräftigen, dass er «dies alles» – auch den Sturz – leider nicht gesehen habe, da er sich auf das Parkieren konzentriert habe (Akten BJS 23 4027, pag. 9). Aufgrund der verwirrlichen Aussagen des Beschuldigten ist mithin unklar, ob er in einem ersten Moment einen parkierten oder einen umgefallenen Roller wahrgenommen hat.