11 Z. 56-59). Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschwerdeführers für sich allein betrachtet lebensnah und stringent. 7.3.2 Demgegenüber werfen die Aussagen des Beschuldigten gewisse Fragezeichen auf. Konkret gab er im Rahmen der handschriftlich abgefassten Einvernahme durch die Polizei vom 18. Mai 2022 an, am rechten Strassenrand angehalten zu haben und ausgestiegen zu sein. Er sei um sein Auto herumgegangen und als er hinten angekommen sei, habe der Roller bereits am Boden und der Beschwerdeführer in der Hecke gelegen (Akten BJS 23 4027, pag.