11 Z. 48-49). Gleiches gilt, wenn er angab, der Beschuldigte habe sich etwas über ihn lustig gemacht, als er etwas aus der Fassung geraten sei bzw. die Notrufnummer nicht sofort gefunden habe, es aber zu keinen gegenseitigen Beschimpfungen mehr gekommen sei (Akten BJS 23 4027, pag. 11 Z. 51-53 und 65-67). Schliesslich gab der Beschwerdeführer auch zu Protokoll, dass er davon ausgehe, dass der Beschuldigte den Roller und nicht seine Person habe umstossen wollen, weshalb es für ihn keine Tätlichkeit, sondern eher eine Sachbeschädigung gewesen sei (Akten BJS 23 4027, pag. 11 Z. 56-59).