11 Z. 59-61), was nachvollziehbar erscheint, zumal der Beschwerdeführer angab, angehalten und mit einer verbalen oder einer tätlichen Auseinandersetzung gerechnet zu haben. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten nicht übermässig belastet, zumal er aussagte, dass zwischen dem Aussteigen und dem Umstossen des Rollers keine Beschimpfungen erfolgt seien (Akten BJS 23 4027, pag. 11 Z. 48-49).