11 Z. 40-42). Er habe mit einer verbalen oder einer tätlichen Auseinandersetzung gerechnet; er habe aber seinen Helm getragen und sich geschützt gefühlt (Akten BJS 23 4027, pag. 11 Z. 42-43). Danach sei alles sehr schnell gegangen. Der Beschuldigte sei zu seinem Roller gekommen und habe diesen mit offenen Armen gepackt. Die rechte Hand sei hinten am Roller, die linke vorne am Roller gewesen. So habe der Beschuldigte den Roller gegen die Hecke gestossen und er sei mit dem Roller in die Hecke gefallen. Er habe sich nicht zur Wehr setzen oder reagieren können, da das Ganze so schnell gegangen sei (Akten BJS 23 4027, pag. 11 Z. 43-48).