Gerade weil der Beschuldigte den Tatvorwurf bestreitet, sind sodann die Aussagen der beiden Beteiligten zu würdigen: 7.3.1 Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers spricht, dass er den Geschehensablauf konstant, umfassend und widerspruchsfrei schilderte und sich dabei auch selbst belastete. Zudem gab er wieder, wie er sich aufgrund des Vorfalls gefühlt hatte.