Insgesamt sprechen die Spuren am Fahrzeug somit eher gegen einen Selbstunfall des Beschwerdeführers beim Fahren oder Abbremsen bzw. für ein Umfallen desselben aus dem Stillstand. Dass der Roller am Auspuff nebst den senkrecht verlaufenden Kratzspuren auch stärkere Abriebspuren aufweist (Akten BJS 23 4027, pag. 16; vgl. auch die oberinstanzlich vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos), spricht schliesslich eher dafür, dass er mit einer gewissen Wucht zu Boden ging. 7.3 Gerade weil der Beschuldigte den Tatvorwurf bestreitet, sind sodann die Aussagen der beiden Beteiligten zu würdigen: 7.3.1