6 bei dieser Spur unklar, ob sie im Zuge des zu untersuchenden Vorfalls entstanden ist oder bereits zuvor vorhanden war. 7.2.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass fehlende Schäden an den Lenkerenden gegen einen Selbstunfall beim Fahren oder Abbremsen sprechen, ist ihm grundsätzlich beizupflichten. Ihm ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Polizei die Lenker- enden nicht fotografisch festgehalten hat (Akten BJS 23 4027, pag. 15-17).