Anders als es die Vorinstanz anzudeuten scheint, können diese indes nicht als vom Standort des Rollers ausgehend bezeichnet werden. So ist zu berücksichtigen, dass der Roller zum Zeitpunkt, in dem die Fotos durch die Polizei erstellt wurden, bereits wieder aufgestellt worden war. Entgegen den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft lässt die dokumentierte Position des Rollers somit keine Rückschlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu. Dem Beschwerdeführer ist vielmehr beizupflichten, wenn er sinngemäss rügt, dass keine Fotos des liegenden Rollers erstellt worden sind.