7.2.1 Vorweg kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie dafürhält, das Spurenbild am mutmasslichen Tatort spreche eher für die Version des Beschuldigten. Aufgrund der von der Polizei erstellten Fotodokumentation ist erkennbar, dass der Asphalt auf der Höhe des Rollers des Beschwerdeführers zwei in unterschiedliche Richtungen verlaufende Schleif- bzw. Kratzspuren aufweist (Akten BJS 23 4027, pag. 15). Anders als es die Vorinstanz anzudeuten scheint, können diese indes nicht als vom Standort des Rollers ausgehend bezeichnet werden.