Schliesslich ist unstrittig, dass der Roller auf dem Boden und der Beschwerdeführer in der Hecke gelegen hatte. Demgegenüber besteht Uneinigkeit darüber, wie es zum Sturz des Beschwerdeführers gekommen war. 7.2 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, greift die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Beweiswürdigung zu kurz: 7.2.1 Vorweg kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie dafürhält, das Spurenbild am mutmasslichen Tatort spreche eher für die Version des Beschuldigten.