7. Anders verhält es sich hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung: 7.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2022 in Lyss mit seinem Roller hinter dem Auto des Beschuldigten gefahren, es während der Fahrt zu Unstimmigkeiten gekommen war und der Beschwerdeführer den Beschuldigten beschimpft hatte. Nicht bestritten ist sodann, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug am rechten Strassenrand angehalten hatte und der Beschwerdeführer ihm gefolgt war. Schliesslich ist unstrittig, dass der Roller auf dem Boden und der Beschwerdeführer in der Hecke gelegen hatte.