Vielmehr räumt er selbst ein, dass er sich auf die Professionalität der Polizistin verlassen und das Formular beim Unterschreiben nicht genügend kontrolliert/nachgelesen habe. Soweit er in seiner Beschwerde anführt, dass nötigenfalls noch einmal Strafantrag gestellt werden müsse, ist mit der Generalstaatsanwaltschaft daran zu erinnern, dass die Möglichkeit, die Beschwerde vom 23. August 2023 als Strafantrag wegen Beschimpfung entgegenzunehmen, entfällt, da die dreimonatige Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB zum Zeitpunkt, in dem die Beschwerde erhoben wurde, bereits abgelaufen war. 6.3