Auch wenn dem Beschwerdeführer beigepflichtet werden muss, dass der Tatbestand der Beschimpfung im Anzeigerapport aufgeführt ist und der Beschuldigte im Übrigen wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung einvernommen wurde, hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs der Beschimpfung keinen Strafantrag gestellt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass im aktenkundigen Formular «Strafantrag - Privatklage», das vom Beschwerdeführer handschriftlich unterzeichnet wurde, unter dem Abschnitt «I. Strafantrag» einzig die Tatbestände der Sachbe-