6. 6.1 Was die Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung anbelangt, macht der Beschwerdeführer geltend, den Beschuldigten gemäss Anzeigerapport 11. November 2022 nebst der Sachbeschädigung auch der Beschimpfung beschuldigt zu haben. 6.2 Auch wenn dem Beschwerdeführer beigepflichtet werden muss, dass der Tatbestand der Beschimpfung im Anzeigerapport aufgeführt ist und der Beschuldigte im Übrigen wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung einvernommen wurde, hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs der Beschimpfung keinen Strafantrag gestellt hat.